1. AufgabeAufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen. 2. Durchführung2.1 Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in den Fächern Musikalische Früherziehung/Grundausbildung, Singen und Ballett in Klassen, in den Instrumentalfächern in Gruppen- oder Einzelunterricht, wobei die Wünsche und der Ausbildungsstand des Schülers sowie die Erfordernisse des Fachs soweit wie möglich berücksichtigt werden. 2.2 Auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht kein Anspruch. Durch Ereignisse, die nicht im Einflußbereich der Musikschule liegen, kann es während des Schuljahres zu Änderungen der Gruppenstärke kommen. 2.3 Neben der Ausbildung in den unter 2.1 genannten Fächern werden zur Förderung des Zusammenspiels Spielkreise, Ensembles, Orchester usw. eingerichtet. 3. Teilnehmer3.1 Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, in Fächern mit vorschulischer Musikerziehung ab dem vollendeten 4. Lebensjahr. 3.2 Die Musikschule steht auch Erwachsenen für den Instrumentalunterricht offen. 4. Schuljahr4.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. 4.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. 5. Aufnahme5.1 An-, Um- und Abmeldungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 5.2 An-, Um- und Abmeldungen erfolgen in der Regel während der öffentbekanntgegebenen Einschreibungs-termine (ca. Mai jeden Jahres). Anmeldungen sind auch während des Schuljahres möglich; eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist aber nur möglich, wenn seitens der Musikschule die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. 5.3 Abmeldungen werden grundsätzlich erst am Ende des Schuljahres wirksam. Sie müssen der Musikschule spätestens am 1. Juni zugegangen sein, anderenfalls gilt eine Anmeldung auch für das ganze jeweils folgende Schuljahr. 6. Unterrichtserteilung6.1 Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte oder bei einer bestimmten Lehrkraft erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden. 6.2 Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel im Instrumentalunterricht 45 Minuten, in der Musikalischen Früh- erziehung und Grundausbildung, im Ballettuntericht und Chor 60 Minuten wöchentlich. 6.3 Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluß vom Unterricht durch die Leitung der Musikschule führen. 7. Leistungen7.1 Zum Schluß eines jeden Schuljahres erhält jeder Schüler der Grundausbildung, des Instrumentalunterrichts, des Ballettunterrichts und der Singschule auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung mit einer Erfolgsaussage, die Teilnehmer an Spielgruppen und an der Vorschulischen Musikerziehung eine Teilnahmebestätigung. 7.2 Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch die Leitung der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 8. Instrumente8.1 Grundsätzlich muß der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Es können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente an die Schüler gegen eine Leihgebühr gemäß der Gebührenordnung der Musikschule ausgeliehen werden. Hierzu ist mit der Musikschule ein Leihvertrag abzuschließen. 8.2 Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann auf Antrag verlängert werden. 8.3 Instrument und Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. 8.4 Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sowie für Verlust haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. 8.5 Erforderliche Reparaturen sind der Musikschule umgehend zu melden. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. 8.6 Leihinstrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 8.7 Eigene Instrumente der Schüler sind nicht durch die Musikschule versichert. Für diese Instrumente kann die Musikschule keine Haftung übernehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Instrumente für Musikschul-veranstaltungen verwendet werden. Dem Eigentümer wird der Abschluß einer Musikinstrumentenversicherung empfohlen. 9. ProbezeitDie ersten 14 Unterrichtswochen gelten als Probezeit. Wird während der Probezeit im Einvernehmen zwischen Schüler/Erziehungsberichtigten und Lehrkraft festgestellt, daß eine Fortsetzung der Ausbildung nicht sinnvoll ist, so ist der Abbruch der Ausbildung spätestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit schriftlich anzuzeigen. (Siehe auch Gebührenordnung 5.3). 10. AufsichtEine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. 11. Haftung11.1 Bei Unfällen auf dem Weg zum Unterricht, während des Unterrichts und auf dem Heimweg vom Unterricht leistet die Musikschule den Teilnehmern Ersatz im Rahmen des Deckungsschutzes einer privat abgeschlossenen Unfallversicherung. Einzelheiten sind in der Geschäftsstelle zu erfragen. 11.2 Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht. |