Schulordnung (Stand 1. Mai 2022)

 1. Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell in Breite und Spitze zu fördern.

2. Angebot

2.1 Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in den Fächern Musikalische Früherziehung (MFE)/ Musikalische Grundausbildung (MGA), Vokal- und Instrumentalunterricht sowie Ballett. Der Unterricht wird als Einzelunterricht, in Gruppen oder im Ensemble erteilt. Dabei werden Wünsche und der Ausbildungs­­­stand der Schülerinnen und Schüler sowie die Erfordernisse des Fachs soweit wie möglich berücksichtigt.

2.2 Neben der Ausbildung in den unter 2.1 genannten Fächern werden soweit möglich zur Förderung des Zusammenspiels Spielkreise, Ensembles, Orchester etc. eingerichtet.

3. Unterricht

3.1 In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen:

  • Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene
  • jüngere Kinder, die mindestens ein Jahr ein Grundfach besucht haben (in der Regel MFE und/oder MGA). Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3.2 Nach Möglichkeit werden die Wünsche nach Unterrichtung bei einer bestimmten Lehrkraft erfüllt. Jedoch kann darauf kein Anspruch erhoben werden.

3.3 Auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht kein Anspruch. Durch Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Musikschule liegen, kann es während des Schuljahres zu Änderungen der Gruppenstärke kommen.

3.4  Instrumental- und Gesangsschüler und -schülerinnen sollen wenn möglich zusätzlich an einem Ensemble bzw. an einer Gruppenstunde teilnehmen.

3.5.  Der Unterricht findet als Präsenzunterricht in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Online-Angebote können diesen ergänzen.

3.6 Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.

3.7 Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht durch die Leitung der Musikschule führen.

3.8 Sind im Unterricht angemessene Fortschritte infolge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin durch die Leitung der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

4. Schuljahr

4.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

4.2 Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Bayern.

4.3 Auch während der Ferien können Unterricht und andere Veranstaltungen stattfinden.

5. An- und Abmeldungen, Wiederanmeldungen

5.1  Die Anmeldung erfolgt durch das Online-Formular auf der Homepage der Musikschule Gilching https://www.musikschule-gilching.de/kontakt/anmeldungabmeldung/ oder per Formblatt bei der Geschäftsstelle.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit der Anmeldebestätigung der Musikschule zustande.
Die Anmeldung ist grundsätzlich nur während der öffentlich bekanntgegebenen Einschreibungstermine möglich. In Ausnahmefällen ist eine Anmeldung und Aufnahme während des Schuljahres möglich, sofern seitens der Musikschule die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

5.2 Wiederanmeldungen für das nächste Schuljahr und Anträge auf Änderung der Belegung sind unterschrieben in Textform an die Geschäftsstelle zu richten.
Wiederanmeldungen, die nicht fristgerecht zum 31. Mai eingehen, werden bei der Reihenfolge der Platzvergabe für das neue Schuljahr wie Neuanmeldungen behandelt.

5.3 Anmeldungen/Wiederanmeldungen sind verbindlich für ein Schuljahr. Ohne Wiederanmeldung bis zum 31. Mai endet der Vertrag zum 31. August des laufenden Jahres. Zur besseren Planung wird um eine Abmeldung in Textform gebeten, wenn möglich bis zum 31. Mai.

6. Probezeit

 Für ein neu belegtes Fach gilt die Zeit bis zum 15. Dezember, bei Eintritt während des Schuljahres die Zeit bis Ende des Folgemonats, als entgeltpflichtige Probezeit. Der Abbruch der Ausbildung ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit schriftlich anzuzeigen.

7. Bescheinigung

Zum Ende eines Schuljahres erhält jede Schülerin/jeder Schüler der Grundausbildung, des Vokal-, Instrumental- und des Ballettunterrichts auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung mit einer Erfolgsaussage; Teilnehmende an Ensembles und an der musikalischen Früherziehung eine Teilnahmebestätigung.

8. Instrumente

8.1  Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bei Beginn des Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzen.

8.2 Es können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente an Schülerinnen und Schüler gegen Miete gemäß der Entgeltordnung der Musikschule ausgeliehen werden. Hierzu ist mit der Musikschule ein Leihvertrag abzuschließen.

8.3 Eigene Instrumente der Schülerinnen und Schüler sind nicht durch die Musikschule versichert. Für diese Instrumente kann die Musikschule keine Haftung übernehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Instrumente bei Musikschulveranstaltungen verwendet werden. Dem Eigentümer wird der Abschluss einer Musikinstrumentenversicherung empfohlen.

9. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

10. Haftung

10.1 Bei Unfällen auf dem Weg zum Unterricht, während des Unterrichts und auf dem Heimweg vom Unterricht leistet die Musikschule den Teilnehmenden Ersatz im Rahmen des Deckungsschutzes einer privat abgeschlossenen Unfallversicherung. Einzelheiten sind in der Geschäftsstelle zu erfragen. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögens­schäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.

10.2 Zwingende Haftung wegen grober Fahrlässigkeit/Vorsatz bleibt unberührt.

11. Gesundheitsbestimmungen

11.1 Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

11.2 Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen und ohne Einfluss auf das Unterrichtsentgelt ersetzen: 
a. bei Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung
b. bei ansteckenden Erkrankungen bzw. bei Quarantäne von Lehrkraft oder Schüler/Schülerin.
Die Entscheidung über die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt bei der Musikschule.