Entgeltordnung
Entgeltordnung gültig ab 01.09.2025
1 Entgeltpflicht
1.1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach der jeweils gültigen Entgelttabelle erhoben.
1.2. Jede Adressänderung ist unverzüglich anzuzeigen.
1.3. Für das Entleihen von Musikinstrumenten der Musikschule ist eine Miete zu entrichten. Einzelheiten regelt ein zwischen dem Entleiher und der Musikschule abzuschließender Mietvertrag.
2 Fälligkeit
2.1 Das Unterrichtsentgelt ist ein Jahresentgelt für ein ganzes Schuljahr. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
2.2 Das Jahresentgelt ist im Voraus fällig jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. September. Die Bezahlung erfolgt per SEPA-Lastschrifteinzug.
2.3 Das Jahresentgelt wird, ggf. unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermäßigungen (Ziffer 3 und 4), in zehn monatlichen Raten von September bis Juni jeweils zum Monatsletzten des aktuellen Monats per Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Die Höhe der Einzugsraten teilt die Musikschule im September mit, unterjährige Änderungen der Einzugsraten, sobald diese feststehen. Alle Instrumental- und Gesangsschüler*innen sowie Ensembleteilnehmer*innen, die kein Hauptfach belegt haben, zahlen eine Kopierlizenzpauschale von 1€ pro Monat. Die Musikschule bucht den zusätzlichen Monatsbetrag zusammen mit der laufenden Monatsrate ab.
Bei Anmeldungen im 2. Schulhalbjahr wird das Juli-Entgelt einmalig fällig und mit dem Juni-Entgelt gemeinsam abgebucht.
2.4 Jede zu Unrecht stornierte Abbuchung (Rücklastschrift) wird mit EUR 10,-- in Rechnung gestellt.
3 Entgeltnachlass, Entgeltzuschlag
3.1 Die Musikschule Gilching deckt ihre Kosten als gemeinnütziger Verein aus Unterrichtsentgelten, kommunalen Zuwendungen und Staatszuschüssen. Kommunale Zuwendungen ermöglichen einen Nachlass beim Entgelt für Schüler*innen aus den bezuschussenden Gemeinden in Abhängigkeit von deren schülerspezifischer Höhe. Bei Umzug ist der Monat des Wohnsitzwechsels maßgebend für die Einstufung.
3.2 Für Schüler*innen ab 25 Jahren wird ein Entgeltzuschlag (Erwachsenenzuschlag) erhoben, und zwar ab dem Monat, der der Vollendung des 25. Lebensjahres folgt. Die Höhe des Zuschlags ist der aktuellen Entgelttabelle zu entnehmen. Befreiung von diesem Zuschlag können bei Vorlage geeigneter Nachweise beantragen: Erwachsene Schüler*innen, die sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder die alleinstehend (d.h. ohne Ehe- oder Lebenspartner) und ohne eigenes Einkommen sind. Die Befreiung gilt frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird und längstens bis zu dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung enden. Letzteres ist der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag gilt immer nur für ein Schuljahr und muss zu Beginn des nächsten Schuljahres gegebenenfalls erneuert werden.
4 Ermäßigungen
4.1 Eine Ermäßigung der Entgelte wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt als
a) Sozialermäßigung (Ziffer 4.2) b) Geschwisterermäßigung (Ziffer 4.3)
4.2. Für Schüler*innen aus Haushalten mit kleinem Einkommen kann Sozialermäßigung beantragt werden. Dies gilt nur für Schüler*innen aus bezuschussenden Gemeinden. Die Höhe der Ermäßigung hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Die Gewährung von Sozialermäßigung und alle persönlichen Daten werden absolut vertraulich behandelt. Antragsformulare sind in der Geschäftsstelle erhältlich.
4.3. Werden Geschwister unterrichtet, so ermäßigt sich das Unterrichtsentgelt für alle Geschwister wie folgt:
Anzahl der Geschwister: | 2 | 3 | 4 | 5 oder mehr |
Ermäßigung: | 10% | 20% | 30% | 40% |
Die Geschwisterermäßigung bezieht sich nur auf Kinder ohne eigenes Einkommen, die für wenigstens ein entgeltpflichtiges Hauptfach angemeldet sind. Alle übrigen Familienangehörigen erhalten keine Geschwisterermäßigung und bleiben bei der Bemessung des Ermäßigungssatzes (Anzahl der Geschwister) unberücksichtigt. Geschwisterermäßigung muss nicht beantragt werden.
5 Unterrichtsausfall und Probezeit
5.1 Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers/der Schülerin ausfallen, sind entgeltpflichtig. Bei längerer Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes nach drei versäumten aufeinander folgenden Unterrichtswochen das Unterrichtsentgelt für die weitere Dauer der Erkrankung entfallen. Bei Ausscheiden während des Schuljahres aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus dem Einzugsbereich der Musikschule) wird sinngemäß wie bei längerer Erkrankung verfahren. Unlust oder verstärkte Beanspruchung durch Schule (z.B. Abitur), Sport usw. sowie familiäre Angelegenheiten können nicht als zwingende Gründe zum Ausscheiden während des Schuljahres anerkannt werden.
5.2. Für Unterricht, der aus nicht vom Schüler zu vertretenden Gründen ausfällt (z.B. Erkrankung der Lehrkraft), gilt folgendes:
Fällt der Unterricht je belegtem Fach an mehr als drei Tagen im Schuljahr aus, wird ab dem vierten Mal das Entgelt auf Antrag am Ende des Schuljahres anteilig erstattet.
5.4 Probezeit: Für ein neu belegtes Fach gilt die Zeit bis zum 15. Dezember, bei späterem Eintritt während des Schuljahres die Zeit bis Ende des Folgemonats als entgeltpflichtige Probezeit. Beendet ein Schüler die Ausbildung während dieser Zeit, so ist je Kalendermonat, in dem der Unterricht vereinbart/besucht wurde, eine volle Monatsrate des entsprechenden Unterrichtsentgelts zu entrichten. Der Abbruch der Ausbildung ist im Voraus schriftlich anzuzeigen. Eine rückwirkende Anerkennung nicht besuchter Unterrichtsstunden ist nicht möglich.
6 Anmeldeentgelt
Mit der erstmaligen Anmeldung ist ein einmaliges Entgelt gemäß Entgelttabelle zu entrichten.