Entgeltordnung
1. Gebührenpflicht
1.1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach dem jeweils gültigen Gebührentarif erhoben.
1.2 Jede Adressänderung ist unverzüglich anzuzeigen.
1.2. Für das kostenpflichtige Entleihen von Musikinstrumenten der Musikschule sind Mietgebühren zu entrichten. Einzelheiten regelt ein zwischen dem Entleiher und der Musikschule abzuschließender Leihvertrag.
2. Fälligkeit
2.1 Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für ein ganzes Schuljahr. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
2.2 Die Jahresgebühr ist im Voraus fällig jeweils zum Schuljahresbeginn am 1.September. Die Bezahlung erfolgt per SEPA-Lastschrifteinzug.
2.3 Die Jahresgebühr wird, ggf. unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermäßigungen (Ziffer 3 und 4), in zehn monatlichen Raten von September bis Juni jeweils zum Monatsende per Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Die Höhe der Einzugsraten wird im Oktober in einem Informationsbescheid mitgeteilt. Unterjährige Änderungen der Einzugsraten werden in einem Ergänzungsbescheid mitgeteilt. Bei Anmeldungen im 2. Schulhalbjahr wird die Juli-Gebühr einmalig fällig und mit der Juni-Gebühr gemeinsam abgebucht.
2.4 Jede zu Unrecht stornierte Abbuchung (Rücklastschrift) wird mit EUR 10,-- in Rechnung gestellt.
3. Gebührenzuschläge
3.1 Die Gemeinde Gilching und einige benachbarte Gemeinden unterstützen die Musikschule Gilching mit Zuschüssen in unterschiedlicher Höhe. Von Schülern aus Gemeinden, die sich nicht oder in geringerem Maße als die Gemeinde Gilching an der Finanzierung der Musikschule beteiligen, müssen entsprechend höhere Unterrichtsgebühren erhoben werden. Die Höhe des Zuschlags wird von Schuljahr zu Schuljahr neu ermittelt und ist der aktuellen Gebührentabelle zu entnehmen.
3.2 Für Schüler ab 25 Jahren wird ein Gebührenzuschlag (Erwachsenenzuschlag) erhoben, und zwar ab dem Monat, der der Vollendung des 25. Lebensjahres folgt. Die Höhe des Zuschlags ist der aktuellen Gebührentabelle zu entnehmen. Befreiung von diesem Zuschlag können bei Vorlage geeigneter Nachweise beantragen: erwachsene Schüler, die sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder die alleinstehend (d.h. ohne Ehe- oder Lebenspartner) und ohne eigenes Einkommen sind. Die Befreiung gilt frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird und längstens bis zu dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung enden. Letzteres ist der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag gilt immer nur für ein Schuljahr und muss zu Beginn des nächsten Schuljahres gegebenenfalls erneuert werden.
4. Ermäßigungen
4.1 Eine Ermäßigung der Gebühren wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt als
a) Sozialermäßigung (Ziffer 4.2)
b) Geschwisterermäßigung (Ziffer 4.3)
4.2. Für Schüler aus Haushalten mit kleinem Einkommen kann Sozialermäßigung beantragt werden (nur Schüler aus bezuschussenden Gemeinden). Die Höhe der Ermäßigung hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Die Gewährung von Sozialermäßigung und alle persönlichen Daten werden absolut vertraulich behandelt. Antragsformulare sind in der Geschäftsstelle erhältlich.
4.3. Werden Geschwister unterrichtet, so ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr für alle Geschwister wie folgt:
Anzahl der Geschwister: | 2 | 3 | 4 | 5 oder mehr |
Ermäßigung | 10 % | 20 % | 30 % | 40 % |
Die Geschwisterermäßigung bezieht sich nur auf Kinder ohne eigenes Einkommen, die für wenigstens ein gebührenpflichtiges Hauptfach angemeldet sind. Alle übrigen Familienangehörigen erhalten keine Geschwisterermäßigung und bleiben bei der Bemessung des Ermäßigungssatzes (Anzahl der Geschwister) unberücksichtigt. Geschwisterermäßigung muss nicht beantragt werden.
5. Unterrichtsausfall und Probezeit
5.1 Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers ausfallen, sind gebührenpflichtig. Bei längerer Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes nach vier versäumten aufeinander folgenden Unterrichtswochen die Unterrichtsgebühr für die weitere Dauer der Erkrankung entfallen. Bei Ausscheiden des Schülers während des Schuljahres aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus dem Einzugsbereich der Musikschule) wird sinngemäß wie bei längerer Erkrankung verfahren. Unlust oder verstärkte Beanspruchung durch Schule (z.B. Abitur), Sport usw. sowie familiäre Angelegenheiten können nicht als zwingende Gründe zum Ausscheiden während des Schuljahres anerkannt werden.
5.2. Für Unterricht, der aus nicht vom Schüler zu vertretenden Gründen ausfällt (z.B. Erkrankung der Lehrkraft), gilt Folgendes: Fällt der Unterricht je belegtem Fach an mehr als vier Tagen im Schuljahr aus, werden ab dem fünften Mal die Gebühren auf Antrag am Ende des Schuljahres anteilig erstattet. Bei Berechnung der Ausfalltage können einzelne schulfreie Tage (z.B. Feiertage), die innerhalb von Schulwochen (= Wochen mit mehr Schultagen als schulfreien Tagen) liegen, mitgezählt werden.
5.3 Für ein neu belegtes Fach gilt die Zeit bis zum 15. Dezember, bei späterem Eintritt während des Schuljahres die Zeit bis Ende des Folgemonats als gebührenpflichtige Probezeit. Beendet ein Schüler die Ausbildung während dieser Zeit, so ist je Kalendermonat, in dem der Unterricht vereinbart/besucht wurde, eine volle Monatsrate der entsprechenden Unterrichtsgebühr zu entrichten. Der Abbruch der Ausbildung ist im Voraus schriftlich anzuzeigen. Eine rückwirkende Anerkennung nicht besuchter Unterrichtsstunden ist nicht möglich.
6. Anmeldegebühr
Mit der erstmaligen Anmeldung ist eine einmalige Gebühr gemäß Gebührentarif zu entrichten.
7. Abmeldung / Weitermeldung
Eine bestehende Anmeldung für ein Fach gilt als Weitermeldung für das ganze folgende Schuljahr, wenn sie im laufenden Schuljahr nicht spätestens 3 Monate vor Schuljahresende, also bis zum 31. Mai, schriftlich gekündigt wurde (siehe auch Ziffer 2.1).