Vereinssatzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1.1 Der Verein trägt den Namen „Musikschule Gilching e.V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
    1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gilching.
    1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Zweck, Gemeinnützigkeit
    2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung der musikalischen / tänzerischen Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Gilching und Nachbargemeinden.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft der Musikschule Gilching in Wahrnehmung der kommunalen Aufgabe der Gemeinden Gilching, Weßling, Wörthsee und Seefeld zur musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
    Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“. Grundlagen des Musikunterrichts sind die Richtlinien und Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
    2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein soll auch sozial Benachteiligten die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
    2.4 Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins kann an Vereinsmitglieder, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, eine angemessene Tätigkeitsvergütung und/oder pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden; dies gilt auch für Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands und anderer satzungsgemäß bestellter Amtsträger des Vereins.
  3. Mitgliedschaft
    3.1 Mitglieder des Vereins können sein
    a) volljährige Schüler der Musikschule (Vollmitgliedschaft)
    b) die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler der Musikschule (Vollmitgliedschaft)
    c) jede andere an den Aufgaben und Zielen der Musikschule interessierte und sie fördernde Person oder Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts (Fördermitgliedschaft)
    3.2 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über Ablehnungen entscheidet auf schriftlichen Antrag des Betroffenen das Kuratorium.
    3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod bei natürlichen Personen
    d) Erlöschen bei Körperschaften
    3.4 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    3.5 Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Dreiviertel-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
    3.6 Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    3.7 entfällt
  4. Mitgliedsbeiträge
    Die Mitglieder mit Ausnahme der Gemeinden und Ehrenmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für Mitglieder nach Nr. 3.1 a) oder b) wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Unterrichtsentgelt verrechnet.
  5. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) das Kuratorium
    c) der Vorstand
  6. Mitgliederversammlung
    6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
    6.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Wahl des Kuratoriums
    b) vormaliges b) entfällt
    b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
    d) Entlastung des Vorstands und des Kuratoriums
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Beschluss von Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    h) Beschlussfassung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse
    6.3 Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung zugehen.
    Ergänzungsanträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen, oder mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung bei Beginn der Versammlung gebilligt werden.
    6.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist schriftliche Abstimmung erforderlich.
    6.5 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Mitgliedsbeiträge müssen in der Einladung angekündigt werden und bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    6.6 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von acht Wochen unter Hinweis auf die Satzungsbestimmungen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Einschränkung beschlussfähig ist. In jedem Falle kann die Auflösung nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    6.7 Jedes Vereinsmitglied hat ein Stimmrecht. Erziehungsberechtigte haben gemeinsam ein Stimmrecht. Bei Wahlen haben nur Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht, die wenigstens seit drei Monaten Mitglied der Musikschule Gilching e.V. sind und die mit der Musikschule nicht in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehen. Volljährige Schüler können ihr aktives Stimmrecht auf ihre bisherigen Erziehungsberechtigten übertragen. Angestellte der Musikschule haben das aktive Wahlrecht, wenn sie Mitglieder nach Ziffer 3.1, a oder b sind.
  7. Kuratorium
    7.1 Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Musikschule.
    7.2 Das Kuratorium besteht aus sieben gewählten Mitgliedern aus den Mitgliedsgemeinden und geborenen Mitgliedern. Die Wahlmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren aus den Vereinsmitgliedern gewählt. Die Kuratoriumsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Gleichzeitig werden die Ersatzmitglieder gewählt. Blockwahl ist ausgeschlossen; im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Wahlmodus. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds rückt das nächstfolgende Ersatzkuratoriumsmitglied nach. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind die Gemeinden Gilching, Weßling, Wörthsee und Seefeld.
    7.3 Der Vorstand beruft das Kuratorium zu allen schwerwiegenden Entscheidungen ein. Außerdem muss das Kuratorium auf Antrag von wenigstens 3 Kuratoriumsmitgliedern innerhalb von 3 Wochen einberufen werden. Bei Abstimmungen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden zweifach.
    Bei der Haushaltsplanung haben die Gemeinden doppeltes Stimmrecht.
    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Anderenfalls muss eine neue Sitzung vom Vorstand anberaumt werden, bei der das Kuratorium ohne Einschränkung beschlussfähig ist. Das Kuratorium ist in jedem Falle beschlussunfähig, wenn weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
    7.4 Aufgaben des Kuratoriums sind
    a) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der Kuratoriumsmitglieder
    b) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Schulordnung, die Entgeltordnung und die Arbeitsordnung für die Lehrkräfte
    c) Beschluss über den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
    d) Bestellung der Rechnungsprüfer
    e) Festsetzung der Unterrichtsentgelte
    f) Einstellung und Entlassung des Leiters der Musikschule
    g) Beschluss über die Höhe von Vergütung und pauschaler Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder
    7.5 Die Interessen der Lehrerschaft werden im Kuratorium durch den Musikschulleiter vertreten. Zu entsprechenden Themen hat er ein Vortrags- und Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.
  8. Vorstand
    8.1 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins. Die Amtszeit des Vorstands erlischt mit der Eintragung des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters in das Vereinsregister.
    8.2 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Musikschulbetriebes. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    8.3 Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Einstellung und Entlassung von Lehrkräften und Verwaltungsangestellten und über Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
    8.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
    a) den Vorsitzenden oder
    b) den stellvertretenden Vorsitzenden.
    8.5 Das persönliche finanzielle Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder gegenüber Verein und Dritten ist vom Verein abzudecken durch Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Pflichtverletzungen von Vereinsorganen und Mitarbeitern.
    8.6 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  9. Protokollführung
    Die in den Mitgliederversammlungen und Kuratoriumssitzungen gefassten Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zuzuleiten.
    Entscheidungen des Vorstandes sind zu dokumentieren.
  10. Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen an die Schulsitz- und die anderen Vertragsgemeinden zur gesamten Hand mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der musikalischen Jugendbildung oder anderer sachverwandter gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.
  11. Inkrafttreten der Satzung
    Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.07.2025 beschlossen und am 24.03.2026 in das Vereinsregister eingetragen. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.

    Protokollnotiz:
    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter